OLG Köln - Urteil vom 21.11.2003
19 U 23/03
Normen:
BGB § 749 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 267
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 289/02

Vereinbarter Ausschluss der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 19 U 23/03

DRsp Nr. 2003/15944

Vereinbarter Ausschluss der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück

Haben die Parteien anlässlich der Aufteilung und Bebauung eines ehemals einheitlichen Grundstücks Miteigentum an einer Hofparzelle begründet und sollte diese nach dem notariellen Kaufvertrag unbebaut bleiben und als gemeinsame Zuwegung für mehrere anliegende Wohnhäuser dienen, so haben die vertragsschließenden Miteigentümer bei Berücksichtigung der konkreten Umstände damit nicht allein den Nutzungszweck des Grundstücks festgelegt, sondern auch eine Regelung gem. § 749 Abs. 2 BGB getroffen, dass eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen sein sollte.

Normenkette:

BGB § 749 ; ZVG § 180 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.