LG Köln, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 289/02
Vereinbarter Ausschluss der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück
OLG Köln, Urteil vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 19 U 23/03
DRsp Nr. 2003/15944
Vereinbarter Ausschluss der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück
Haben die Parteien anlässlich der Aufteilung und Bebauung eines ehemals einheitlichen Grundstücks Miteigentum an einer Hofparzelle begründet und sollte diese nach dem notariellen Kaufvertrag unbebaut bleiben und als gemeinsame Zuwegung für mehrere anliegende Wohnhäuser dienen, so haben die vertragsschließenden Miteigentümer bei Berücksichtigung der konkreten Umstände damit nicht allein den Nutzungszweck des Grundstücks festgelegt, sondern auch eine Regelung gem. § 749 Abs. 2BGB getroffen, dass eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen sein sollte.
I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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