BGH - Beschluß vom 05.07.2007
V ZB 118/06
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1147
InVo 2007, 515
JurBüro 2007, 550
MDR 2007, 1344
NJW 2007, 3360
NZM 2007, 742
Rpfleger 2007, 617
WM 2007, 1747
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 193/06
AG Bernburg, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7/03

Verfahren nach Versagung des Zuschlags an ein wegen Rechtsmissbrauchs zurückzuweisendes Gebot

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V ZB 118/06

DRsp Nr. 2007/14591

Verfahren nach Versagung des Zuschlags an ein wegen Rechtsmissbrauchs zurückzuweisendes Gebot

»Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.«

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1.

Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 100.000 Ç festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 Ç ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein Gebot von 35.000 Ç ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihr den Zuschlag.