OLG Köln - Beschluß vom 22.11.2000
6 W 97/00
Normen:
ZPO § 888 ;

Verfahrensrecht: Beugecharakter der Zwangsmittel des § 888 ZPO

OLG Köln, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 6 W 97/00

DRsp Nr. 2001/7694

Verfahrensrecht: Beugecharakter der Zwangsmittel des § 888 ZPO

Mit Blick auf den Beugecharakter der Zwangsmittel des § 888 ZPO ist deren Verhängung und Aufrechterhaltung dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die zu erzwingende Handlung (hier: in einem Vergleich u.a. eingegangene Verpflichtung, dem Gläubiger Zugang zu den Büroräumen des Schuldners zu gestatten) -aus welchen Gründen auch immer- tatsächlich vorgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG a. D. Spätgens