OLG Köln - Urteil vom 20.12.2000
6 U 131/00
Normen:
ZPO §§ 929, 936, 176 ;
Fundstellen:
GRUR 2001, 456
OLGReport-Köln 2001, 431
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 73/00

Verfahrensrecht: Wahrung der Vollziehungsfrist

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 131/00

DRsp Nr. 2001/7677

Verfahrensrecht: Wahrung der Vollziehungsfrist

1. Die Pflicht zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten gemäß § 176 ZPO besteht immer dann, wenn dieser oder die Partei dem Gericht oder im Falle einer Parteizustellung dem Gegner hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Prozessbevollmächtigten verschafft hat.2. Haben die Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers bereits während des Abmahnverfahrens positive Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsgegner auch in einem sich eventuell anschließenden Verfügungsverfahren durch namentlich genannte Rechtsanwälte vertreten sein würde, ist zur Wahrung der Vollziehungsfrist diesen zuzustellen.3. Erlangen die Verfahrensbevollmächtigten eines Antragsgegners innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO anderweitig von der Existenz einer einstweiligen Verfügung und ihrem Inhalt Kenntnis, heilt eine solche den Zustellungsmangel und die daraus folgende Unwirksamkeit der Zustellung nicht.

Normenkette:

ZPO §§ 929, 936, 176 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)