BVerfG - Beschluß vom 22.05.1979
1 BvL 9/75
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 ; WeinG vom 14. Juli 1971 (BGBl. I 893) § 10 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 193
GRUR 1979, 773
EuGRZ 1979, 523
NJW 1980, 383
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen VS III 116/72

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle

BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979 - Aktenzeichen 1 BvL 9/75

DRsp Nr. 1996/7019

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle

»1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Weingesetzes über die Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle ist eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelung.2. Die Möglichkeit der Verwendung geographischer Herkunftsangaben für Lagenamen nach Maßgabe des Weingesetzes 1930 war kein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Recht.3. Das schutzfähige Warenzeichen ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 ; WeinG vom 14. Juli 1971 (BGBl. I 893) § 10 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Richtervorlage betrifft die Neuregelung der geographischen Herkunftsbezeichnungen für eine durch das Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I 893).