BGH - Beschluss vom 10.11.2011
VII ZB 32/11
Normen:
ZPO § 835 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850k Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 362
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 665 M 1852/06
LG Düsseldorf, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 155/11

Verfügungsmöglichkeit über die auf ein Pfändungsschutzkonto eingegangenen zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmten Leistungen der ARGE

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen VII ZB 32/11

DRsp Nr. 2012/3456

Verfügungsmöglichkeit über die auf ein Pfändungsschutzkonto eingegangenen zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmten Leistungen der ARGE

1. Mit der Neuregelung in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto am Monatsende nur insoweit an einen Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den einem Schuldnerin zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. 2. Damit kann ein Schuldner über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Leistungen der ARGE, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Leistungen unterhalb des Freibetrags des Folgemonats liegen. 3. Nach dieser Rechtslage genießt ein Schuldner beispielsweise Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm die am 30. Dezember 2010 auf seinem Konto gutgeschriebenen Leistungen der ARGE in Höhe von 616,60 € bis zum 31. Januar 2011 zur Verfügung stehen müssen, wenn der ihm für den Monat Januar 2011 zustehende Freibetrag durch ihn noch nicht in Gänze in Anspruch genommen worden ist.

Tenor