BayObLG - Beschluß vom 04.03.1999
2Z BR 16/99
Normen:
WEG § 43 Abs. 1, 4, § 44 Abs. 2 ; ZPO § 794 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 98
NZM 1999, 861
WuM 2000, 150
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2944/96
AG Augsburg 3 UR II 126/95 ,

Vergleich im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 16/99

DRsp Nr. 1999/6319

Vergleich im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

»1. Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden.2. Der Streit über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen.3. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht durch Rücktritt beseitigt werden.4. Die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren können sich außergerichtlich durch Prozeßvertrag wirksam verpflichten, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist widersprüchlich und damit gegenstandslos, wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird.5. Das Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann durch Vergleich nur im Verhältnis aller Beteiligten zueinander beendet werden.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1, 4, § 44 Abs. 2 ; ZPO § 794 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragsgegnern zu 1 gehören zwei Wohnungen im Erdgeschoß, die sie durch einen Mauerdurchbruch im Bereich der jeweiligen Wohnzimmer und durch die Entfernung der Terrassentrennwand miteinander verbunden haben. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 18.7.1995 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5: