I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragsgegnern zu 1 gehören zwei Wohnungen im Erdgeschoß, die sie durch einen Mauerdurchbruch im Bereich der jeweiligen Wohnzimmer und durch die Entfernung der Terrassentrennwand miteinander verbunden haben. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 18.7.1995 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5:
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