BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 133/05
Normen:
ZwVwV § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 473
InVo 2006, 302
MDR 2006, 837
NZM 2006, 234
Rpfleger 2006, 151
ZInsO 2006, 85
ZfIR 2006, 342
ZfIR 2006, 344
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 577/05
AG Kassel, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 640 L 145/04

Vergütung des Zwangsverwalters bei Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 133/05

DRsp Nr. 2006/365

Vergütung des Zwangsverwalters bei Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke

»Sind mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte Gegenstand einer Zwangsverwaltung, fällt die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke oder Substrate der grundstücksgleichen Rechte gesondert an, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69).«

Normenkette:

ZwVwV § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Gläubigers ordnete das Amtsgericht Kassel am 29. November 2004 in einem einheitlichen Beschluss die Zwangsverwaltung von 33 Wohnungs- und Teileigentumsrechten der Gemeinschuldnerin in der Eigentumswohnungsanlage H. Straße in K. und zugleich die getrennte Führung der Verfahren für jedes einzelne Wohnungs- und Teileigentumsrecht an. Der Zwangsverwalter nahm die von den Wohnungs- und Teileigentumsrechten erfassten Räumlichkeiten am 10. Januar 2005 in Besitz. Zu diesem Zeitpunkt waren noch fünf dieser Einheiten vermietet. Am 13. Januar 2005 wurden die Wohnungs- und Teileigentumsrechte sämtlich versteigert. Die Zwangsverwaltung wurde am 17. Januar 2005 nach Antragsrücknahme durch einen wiederum einheitlichen Beschluss für alle betroffenen Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgehoben.