BGH - Beschluss vom 04.06.2009
V ZB 2/09
Normen:
ZVG § 154; ZwVwV § 17 Abs. 1; ZwVwV § 18; ZwVwV § 19;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1016
MDR 2009, 1067
NJW-RR 2009, 1168
NJW-Spezial 2009, 563
NZI 2009, 535
NZM 2009, 597
RVGreport 2009, 360
Rpfleger 2009, 634
ZfIR 2009, 712
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 913/08
AG Leipzig, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 464 L 681/04

Vergütungsanspruch eines Zwangsverwalters i.R.e. Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken; Entstehungszeitpunkt eines Vergütungsanspruchs des Verwalters

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen V ZB 2/09

DRsp Nr. 2009/15963

Vergütungsanspruch eines Zwangsverwalters i.R.e. Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken; Entstehungszeitpunkt eines Vergütungsanspruchs des Verwalters

Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 EUR.

Normenkette:

ZVG § 154; ZwVwV § 17 Abs. 1; ZwVwV § 18; ZwVwV § 19;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Mieteinnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 erst seit dem 1. Oktober 2005. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.