OLG Köln - Urteil vom 18.12.2008
19 U 44/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 902 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 530
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 421/06

Verjährung des Anspruchs auf Erbbauzinsen

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 19 U 44/08

DRsp Nr. 2009/5724

Verjährung des Anspruchs auf Erbbauzinsen

Bei dem Anspruch auf (dingliche) Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende (Einzel-) Leistungen im Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB, der gemäß §§ 902 Abs. 1 S. 2, 195 BGB der dreijährigen Verjährung unterliegt. Aus dem Umstand, dass die Parteien den Anspruch auf Erbbauzinsen auch als schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart haben, ergibt sich nichts hiervon Abweichendes. Auch der schuldrechtliche Anspruch auf Erbbauzinsen unterliegt der Regelverjährung gemäß § 195 BGB und nicht der Sondervorschrift des § 196 BGB.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 421/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 196; BGB § 902 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.