BGH - Urteil vom 12.11.1992
IX ZR 8/92
Normen:
BGB § 852 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 945 Verjährung 4
DRsp IV(432)142Nr.1b
MDR 1993, 1124
NJW 1993, 863
VersR 1993, 619
WM 1993, 517

Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

BGH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen IX ZR 8/92

DRsp Nr. 1993/269

Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

»Hat der Schuldner gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Anordnung keinen Rechtsbehelf eingelegt, streiten die Parteien aber über den zugrundeliegenden Anspruch in der Hauptsache, so beginnt die Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs aus § 945 ZPO in der Regel nicht vor rechtskräftigem Abschluß dieses Rechtsstreits.«

Normenkette:

BGB § 852 ; ZPO § 945 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus der Vollziehung eines Arrests in Anspruch.