BGH - Beschluß vom 18.09.2008
V ZB 18/08
Normen:
ZVG § 73 Abs. 1 § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 202
MDR 2009, 109
NJW 2008, 3710
Rpfleger 2009, 95
WM 2009, 270
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 401/07
AG Esslingen, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 65/04

Verlängerung der Bietzeit bei zeitgleicher Versteigerung mehrerer Grundstücke

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen V ZB 18/08

DRsp Nr. 2008/20762

Verlängerung der Bietzeit bei zeitgleicher Versteigerung mehrerer Grundstücke

»Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.«

Normenkette:

ZVG § 73 Abs. 1 § 83 Nr. 6 ;

Gründe: