BGH - Beschluss vom 01.07.2010
V ZB 94/10
Normen:
ZVG § 63 Abs. 4; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 162;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1458
Rpfleger 2011, 41
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 32/08
LG Münster, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 772/09

Verlesung und Genehmigung einer Feststellung eines Verzicht auf Einzelausgebote im Protokoll über einen Versteigerungstermin

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 94/10

DRsp Nr. 2010/14346

Verlesung und Genehmigung einer Feststellung eines Verzicht auf Einzelausgebote im Protokoll über einen Versteigerungstermin

Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerungstermin festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung entfällt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 177.500 € und 150.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 1.

Normenkette:

ZVG § 63 Abs. 4; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 162;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, den Schuldnern zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörenden Grundstücke. In dem Versteigerungstermin am 28. Oktober 2009 beantragte sie nach einem Hinweis des Vollstreckungsgerichts auf § 63 Abs. 1 ZVG, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und der Grundstücke der Schuldner zu verzichten und diese nur gemeinsam auszubieten. Dazu heißt es in dem Versteigerungsprotokoll:

"Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu".