BGH - Urteil vom 17.09.1987
IX ZR 156/86
Normen:
BGB § 823 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 82 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 9
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 Unerlaubte Handlung 1
BGHR KO § 82 Beteiligter 1
MDR 1988, 139
NJW 1988, 712
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

BGH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen IX ZR 156/86

DRsp Nr. 1996/5900

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

»Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist keine konkursspezifische Pflicht. Die durch unerlaubte Handlung begründete Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters wird nicht durch die Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 82 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Konkursverwalter persönlich nach § 82 KO in Anspruch.

Die Eigentümerin des Grundstücks B.-straße in R. hatte am 18. Juni 1980 dem Metzgermeister M. ein bis 30. Juni 1982 befristetes notarielles Angebot gemacht, das Grundstück zu kaufen. Zugleich wurde ihm die Nutzung des Hausgrundstücks vertraglich gestattet. Er richtete im Untergeschoß eine Metzgerei, im Erdgeschoß zwei Tiefkühlräume mit einer Fläche von 120 m2, im ersten Obergeschoß Wohn- und Büroräume und im Dachgeschoß weitere Wohnräume ein.