BVerfG vom 02.06.1987
2 BvR 1389/86
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 37 Abs. 1 § 44 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 817
NStE Nr. 6 zu § 37 StPO
NVwZ 1988, 346
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 111 Js 24/86
AG Düsseldorf, vom 30.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 111 Js 24/86
LG Düsseldorf, vom 20.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XII Qs 98/86
LG Düsseldorf, vom 07.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XII Qs 130/86

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts ohne Äußerungsmöglichkeit

BVerfG, vom 02.06.1987 - Aktenzeichen 2 BvR 1389/86

DRsp Nr. 1994/2548

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts ohne Äußerungsmöglichkeit

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Fachgericht einen bisher nicht vorgetragenen Sachverhalt, der den bis dahin mitgeteilten Tatsachen widerspricht, als gegeben annimmt, ohne den Beteiligten dazu zu hören.2. Es begegnet erheblichen Bedenken, ein Gartentor als "Tür der Wohnung" i.S. von § 182 ZPO und damit als geeignet dafür anzusehen, daß dort die Benachrichtigung über die Ersatzzustellung angebracht werden kann.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 37 Abs. 1 § 44 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

I.

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem 9. Mai 1986 ein Strafbefehl erlassen und dessen Zustellung durch die Post angeordnet.

Die Sendung war an den Beschwerdeführer unter der Anschrift "R B bei H, D" adressiert. Unter dieser Anschrift bewohnt Frau H, mit der der Beschwerdeführer in Wohngemeinschaft lebt, in einer Gartensiedlung ein von einem eingezäunten Garten umgebenes Behelfsheim. Garten und Haus sind von der Straße aus durch ein Gartentörchen zu erreichen, an dem sich eine Klingel befindet. Ein Briefkasten war an dem Tor nicht angebracht. Frau H hat ein Postfach eingerichtet, für das der Beschwerdeführer seinerzeit keine Abholerklärung abgegeben hatte.