I.
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem 9. Mai 1986 ein Strafbefehl erlassen und dessen Zustellung durch die Post angeordnet.
Die Sendung war an den Beschwerdeführer unter der Anschrift "R B bei H, D" adressiert. Unter dieser Anschrift bewohnt Frau H, mit der der Beschwerdeführer in Wohngemeinschaft lebt, in einer Gartensiedlung ein von einem eingezäunten Garten umgebenes Behelfsheim. Garten und Haus sind von der Straße aus durch ein Gartentörchen zu erreichen, an dem sich eine Klingel befindet. Ein Briefkasten war an dem Tor nicht angebracht. Frau H hat ein Postfach eingerichtet, für das der Beschwerdeführer seinerzeit keine Abholerklärung abgegeben hatte.
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