BGH - Versäumnisurteil vom 15.11.2011
VI ZR 4/11
Normen:
BGB § 252; BGB § 823; ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 76
NJW 2012, 601
VersR 2012, 195
WM 2012, 138
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 954/09
LG Kassel, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 38/10

Vermutung zugunsten des Verkäufers über den Zufluss des Kaufpreises an ihn durch einen Dritten bei Täuschung des Käufers über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit

BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen VI ZR 4/11

DRsp Nr. 2011/22295

Vermutung zugunsten des Verkäufers über den Zufluss des Kaufpreises an ihn durch einen Dritten bei Täuschung des Käufers über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit

Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht, wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. Dezember 2010 im Kostenpunkt aufgehoben und soweit die Feststellungsanträge der Klägerin hinsichtlich 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 2009 und 136,85 € abgewiesen worden sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 5. Januar 2010 im Feststellungs- und Kostenausspruch abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin in Höhe von 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 2009 und über 366,15 € solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Beklagten sind.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 823; ZPO § 850f Abs. 2;

Tatbestand