VGH Bayern - Urteil vom 02.10.2012
10 BV 09.1860
Normen:
LStVG Art. 33 Abs. 1 S. 1; LStVG Art. 38 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 200
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 08.4547

Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von einer Feuerbeschau unterliegenden Gebäuden und Anlagen auf Zugänglichmachung nicht frei zugänglicher Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau

VGH Bayern, Urteil vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 10 BV 09.1860

DRsp Nr. 2012/20775

Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von einer Feuerbeschau unterliegenden Gebäuden und Anlagen auf Zugänglichmachung nicht frei zugänglicher Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau

1. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Anlagen, die der Feuerbeschau unterliegen, nicht dazu, der Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau zugänglich zu machen.2. Die mit der Durchführung der Feuerbeschau Beauftragten dürfen daher in Anwesen mit mehreren Mietern solche Bereiche nicht mit Hilfe einzelner Mieter ohne vorherige Information des Vermieters betreten.

Tenor

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2009 wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Teile der Anwesen T********* Landstraße 34, N******** Straße 1, 3, 7, 9, 11, 13, 15 und 17, W****straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 25, 27 und 29, F******straße 15, F*****straße 36, K*****straße 99 und K********straße 4 in M****** ohne vorherige Ankündigung gegenüber der Klägerin zur Durchführung der Feuerbeschau zu betreten.

II. III. IV.