Die Berufung der Kläger zu 1.) und 3.) gegen das am 18. 1. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2- 21 O 616/07) wird als unzulässig verworfen. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1)
a) 405.000,00 € (Argentinien-Anleihen, WKN ... und WKN ...) nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % aus 50.000,00 € ab dem 4. 3. 2001 und in Höhe von 8 % aus 355.000,00 € ab dem 30. 10. 2001;
b) weitere 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 26. 2. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung Nr. ... (Nennwert 10.000,00 €) der 14 %/8 % EUR-Stufenzinsanleihe 1999/2008 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2008;
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