OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2008
8 U 59/08
Normen:
BGB § 793; BGB § 797;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 616/06

Verpflichtung der Republik Argentinien zur Rückzahlung ihrer Staatsanleihen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 59/08

DRsp Nr. 2009/24575

Verpflichtung der Republik Argentinien zur Rückzahlung ihrer Staatsanleihen

Die Republik Argentinien kann sich gegenüber Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Staatsanleihen nicht auf ihre Notstandsgesetzgebung und ein dort statuiertes Moratorium berufen.

Tenor:

Die Berufung der Kläger zu 1.) und 3.) gegen das am 18. 1. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2- 21 O 616/07) wird als unzulässig verworfen. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1)

a) 405.000,00 € (Argentinien-Anleihen, WKN ... und WKN ...) nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % aus 50.000,00 € ab dem 4. 3. 2001 und in Höhe von 8 % aus 355.000,00 € ab dem 30. 10. 2001;

b) weitere 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 26. 2. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung Nr. ... (Nennwert 10.000,00 €) der 14 %/8 % EUR-Stufenzinsanleihe 1999/2008 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2008;