BGH - Beschluss vom 27.02.2018
VI ZR 156/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; StGB § 288;
Fundstellen:
MDR 2018, 884
NJW-RR 2018, 637
NZG 2018, 711
VersR 2018, 1340
WM 2018, 863
ZInsO 2018, 1262
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 293/14
OLG München, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3199/16

Verpflichtung des Gerichts zur Berücksichtigung von Ausführungen zum Bestehen von Vergütungsansprüchen eines faktischen Geschäftsführers; Schadensersatzanspruch aufgrund einer unrichtigen Drittschuldnerauskunft

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen VI ZR 156/17

DRsp Nr. 2018/4854

Verpflichtung des Gerichts zur Berücksichtigung von Ausführungen zum Bestehen von Vergütungsansprüchen eines "faktischen Geschäftsführers"; Schadensersatzanspruch aufgrund einer unrichtigen Drittschuldnerauskunft

ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 StGB § 288 Zur Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (hier: zum Bestehen von Vergütungsansprüchen eines "faktischen Geschäftsführers").

Tenor

1.

Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet.

2.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3.

Der Streitwert wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; StGB § 288;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer ihrer Behauptung nach unrichtigen Drittschuldnererklärung auf Schadensersatz in Anspruch.