Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet.
2.Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3.Der Streitwert wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer ihrer Behauptung nach unrichtigen Drittschuldnererklärung auf Schadensersatz in Anspruch.
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