BGH - Urteil vom 13.12.2012
IX ZR 97/12
Normen:
ZPO § 840;
Fundstellen:
MDR 2013, 368
WM 2013, 331
ZIP 2013, 594
ZInsO 2013, 342
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 313 C 260/10
LG Darmstadt, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 226/11

Verpflichtung eines Drittschuldners zum Hinweis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung

BGH, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen IX ZR 97/12

DRsp Nr. 2013/2116

Verpflichtung eines Drittschuldners zum Hinweis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung

Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 840;

Tatbestand

Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 € gegen Herrn M. T. (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 € aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.