Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 € gegen Herrn M. T. (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 € aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.
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