I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 111.000 EUR festgesetzt.
In dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 EUR ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG.
In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober 2005 wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG mangels Abgabe von Geboten ein, setzte dieses jedoch auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 29. November 2005 mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 fort.
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