BGH - Beschluss vom 30.09.2010
V ZB 160/09
Normen:
ZVG § 37; ZVG § 38; ZVG § 43 Abs. 1 S. 1; ZVG § 83 Nr. 7; ZVG § 100;
Fundstellen:
MDR 2011, 69
NZM 2011, 174
Rpfleger 2011, 173
WM 2010, 2365
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 162/06
LG Stuttgart, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 330/08

Versagung eines bereits erteilten Zuschlags wegen Irreführung der Bieterkreise durch fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt in der Terminsbestimmung

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen V ZB 160/09

DRsp Nr. 2010/19153

Versagung eines bereits erteilten Zuschlags wegen Irreführung der Bieterkreise durch fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt in der Terminsbestimmung

Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt enthält, dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtskosten beträgt 87.500 €.

Normenkette:

ZVG § 37; ZVG § 38; ZVG § 43 Abs. 1 S. 1; ZVG § 83 Nr. 7; ZVG § 100;

Gründe:

I.