OLG München - Urteil vom 21.12.1999
29 W 2861/99
Normen:
ZPO § 890 § 775 § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 99
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 19174/98

Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot

OLG München, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 29 W 2861/99

DRsp Nr. 2000/9012

Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot

»Wegen einer während des Bestands der Beschlußverfügung schuldhaft vorgenommener Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ist der Schuldner zu bestrafen, wenn das die Beschlußverfügung aufhebende landgerichtliche Urteil seinerseits aufgehoben und aufgrund des identischen Sachverhaltes der Titel erneut erlassen wird.«

Normenkette:

ZPO § 890 § 775 § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht München I hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 28. 10. 1998 verboten, im geschäftlichen Verkehr Fußbodenbeläge, insbesondere sogenannte Laminat-Böden, unter der Kennzeichnung "LAMILUX" anzubieten, feilzuhalten oder zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 2. 11. 1998 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Am 10. 12. 1998 beantragte die Antragstellerin, ein empfindliches Ordnungsgeld nicht unter 100.000,-- DM gegen die Unterlassungsschuldnerin zu verhängen, weil sie in der Zeit vom 21. 11. 1998 bis 1. 12. 1998 keine Anstalten getroffen habe, die verbotene Kennzeichnung "LAMILUX" in den verwendeten Katalogen unkenntlich zu machen.