I.
Das Landgericht München I hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 28. 10. 1998 verboten, im geschäftlichen Verkehr Fußbodenbeläge, insbesondere sogenannte Laminat-Böden, unter der Kennzeichnung "LAMILUX" anzubieten, feilzuhalten oder zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 2. 11. 1998 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Am 10. 12. 1998 beantragte die Antragstellerin, ein empfindliches Ordnungsgeld nicht unter 100.000,-- DM gegen die Unterlassungsschuldnerin zu verhängen, weil sie in der Zeit vom 21. 11. 1998 bis 1. 12. 1998 keine Anstalten getroffen habe, die verbotene Kennzeichnung "LAMILUX" in den verwendeten Katalogen unkenntlich zu machen.
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