OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1992
8 U 75/92
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; GmbHG § 34 § 38 § 46 Nr. 5 ;
Fundstellen:
GmbHR 1993, 743
OLGReport-Hamm 1993, 227
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4/92

Vertretung der GmbH im Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers; Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschließung des GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 8 U 75/92

DRsp Nr. 2006/6479

Vertretung der GmbH im Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers; Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschließung des GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund

»1. Zur Vertretung der GmbH im Verfügungsverfahren über die Wirksamkeit einer Abberufung des Geschäftsführers. 2. Bei Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister besteht die Gefahr, daß der Betreffende für die GmbH tätig wird, so daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, als Geschäftsführer der GmbH tätig zu sein und für diese aufzutreten, gegen den Eingetragenen zu richten ist. Die GmbH ist für einen derartigen Verfügungsantrag aktivlegitimiert. Ein Gesellschafterbeschluß gem. § 46 Nr. 5 GmbHG ist für einen Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, daß eine bestimmte Person überhaupt nicht Geschäftsführer ist, nicht erforderlich. 3. Zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH bei Einberufungsmängeln. 4. Bei Ausschließung als GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluß hat der rechtmäßige Beschluß zur Folge, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits durch den Beschluß verliert, selbst wenn ein Einziehungsentgelt noch nicht gezahlt ist.