OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
6 A 2832/12
Normen:
VwVG NRW § 48 Abs. 1 S. 1, 3; ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 540
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 816/11

Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckungsvoraussetzungen; Forderungspfändung; Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Pfändungsverbot; Vollstreckungsbehörde; Pfändungsschutz; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 A 2832/12

DRsp Nr. 2013/21061

Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckungsvoraussetzungen; Forderungspfändung; Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Pfändungsverbot; Vollstreckungsbehörde; Pfändungsschutz; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist bei der Pfändung einer Geldforderung § 850f Abs. 2 ZPO anwendbar. § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVG NRW § 48 Abs. 1 S. 1, 3; ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe

I.

Der am 22. Dezember 1946 geborene Kläger war ehemals Beamter der beklagten Stadt, aus deren Dienst er ausgeschieden ist. Seit Januar 2001 ist er als Kaufmännischer Angestellter bei der Fa. B. -T. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) beschäftigt.

1. 2.