OLG München - Urteil vom 12.07.1993
26 U 3586/92
Normen:
BGB §§ 1273 1274 Abs. 2 ; BUZBB § 2 ; ZPO § 850 Abs. 3 b § 850c, ;
Fundstellen:
VersR 1996, 318
r+s 1996, 502
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 20265/91

Verweisungsmöglichkeit des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG München, Urteil vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 26 U 3586/92

DRsp Nr. 1998/15189

Verweisungsmöglichkeit des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Zur Verweisungsmöglichkeit des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (hier: Schirrmeister bei der Bundeswehr im Außen- zu Schirrmeister im Innendienst).

Normenkette:

BGB §§ 1273 1274 Abs. 2 ; BUZBB § 2 ; ZPO § 850 Abs. 3 b § 850c, ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert aufgrund von zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit jeweils einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, daß er aufgrund eingetretener teilweiser Berufsunfähigkeit und entsprechender vertraglicher Regelung, von der Beitragspflicht zu den Versicherungsverträgen befreit sei. Er verlangt weiterhin die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für ein Jahr.

Der am 5.9.1958 geborene Kläger hat bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge, jeweils mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Es handelt sich um die Verträge vom 1.12.1981 - Versicherungsnummer 5 543 417 - und vom 1.12.1986 - Versicherungsnummer 5 813 332 -. Auf den Vortrag des Klägers hierzu auf Blatt 2 der Akten und die als Anlage zur Klage vorgelegten Versicherungsscheine nebst Nachträgen (Anlagen zu Blatt 1 bis 5) wird ergänzend Bezug genommen. Die "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" lauten auszugsweise wie folgt: