AG Köln, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 288 M 6249/02
Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen
OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 16 W 35/02
DRsp Nr. 2003/15926
Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen
Der Umstand, dass die russische Föderation sich hinsichtlich bestimmter Ansprüche einem Schiedsabkommen unterworfen und die grundsätzliche Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs anerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie in der Vollstreckung dieses Schiedsspruchs auf die Immunität ihres gesamten Vermögens verzichtet hat. Die Ansprüche der Russischen Föderation gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen auf Zahlung der Überflug- und Landegebühren unterliegen der Immunität und sind nicht pfändbar.
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