OLG Köln - Beschluss vom 06.10.2003
16 W 35/02
Normen:
ZPO §§ 828 829 ;
Fundstellen:
IPRax 2004, 251
SchiedsVZ 2004, 99
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 288 M 6249/02

Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 16 W 35/02

DRsp Nr. 2003/15926

Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen

Der Umstand, dass die russische Föderation sich hinsichtlich bestimmter Ansprüche einem Schiedsabkommen unterworfen und die grundsätzliche Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs anerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie in der Vollstreckung dieses Schiedsspruchs auf die Immunität ihres gesamten Vermögens verzichtet hat. Die Ansprüche der Russischen Föderation gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen auf Zahlung der Überflug- und Landegebühren unterliegen der Immunität und sind nicht pfändbar.

Normenkette:

ZPO §§ 828 829 ;

Gründe: