OLG Celle - Beschluss vom 22.06.2016
1 Ws 136/16
Normen:
StPO § 111b; StPO § 111d; StPO § 111f; StPO § 111g Abs. 2; StPO § 111i Abs. 5; StPO § 111l; StGB § 73; StGB §§ 73 ff.; ZPO § 287; ZPO § 829; ZPO § 928; ZPO § 930; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 185; BGB § 365; BGB § 398; BGB §§ 398 ff.;
Fundstellen:
wistra 2016, 507
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 4/11

Verzicht des Angeklagten statt Verfallsanordnung; Beschränkung des staatlichen Auffangrechtserwerbs

OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 136/16

DRsp Nr. 2016/19867

Verzicht des Angeklagten statt Verfallsanordnung; Beschränkung des staatlichen Auffangrechtserwerbs

1. Der Ausspruch, dass der Staat nach § 111i Abs. 5 StPO gesicherte Vermögenswerte des Angeklagten erwirbt, kann von dem Geschädigten, zu dessen Gunsten Rückgewinnungshilfe betrieben wurde, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. Der staatliche Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO ist um die Vermögenswerte zu kürzen, die der Geschädigte zwar bislang noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in eigenes Vermögen übertragen konnte, deren Verwertung aber aufgrund einer bestehenden Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung dem Geschädigten bereits ermöglicht worden ist. Der fehlende Antrag nach § 111g Abs. 2 StPO steht der Verkürzung des staatlichen Anspruchs nicht entgegen. 3. Lässt sich die Werthaltigkeit eines solchen Vermögenswertes im Rahmen der bestehenden gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ermitteln, kann notfalls durch das Gericht auch eine Schätzung vorgenommen werden. 4. Die Anordnung einer Einziehung oder eines Verfalls ist entbehrlich, wenn der Angeklagte auf entsprechende Vermögenswerte verzichtet. Verzichtet der Angeklagte dabei zugunsten des Geschädigten auf die Wiedererlangung gesicherter Vermögenswerte, bedarf es für die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts der Einhaltung der zivilrechtlichen Voraussetzungen.