BGH - Beschluß vom 15.12.2005
IX ZB 276/04
Normen:
StGB § 263 ; AVAG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 214
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 W 174/04
LG Duisburg, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/02

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung; Bindungswirkung einer Rechtsbeschwerdenentscheidung des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 276/04

DRsp Nr. 2006/196

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung; Bindungswirkung einer Rechtsbeschwerdenentscheidung des Bundesgerichtshofs

Hat der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung, durch die ein ausländisches Versäumnisurteil für vollstreckbar erklärt wurde, aufgehoben (BGH - IX ZB 43/03 - 06.05.2004), da ein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Prozessbetrug des Klägers durch den bloßen Nachweis eines Kassenmissverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht sei, so verletzt das Beschwerdegericht die Bindungswirkung dieser Entscheidung, wenn es für den Nachweis einer Betrugsabsicht das Hinzutreten weiterer objektivierbarer Umstände fordert.

Normenkette:

StGB § 263 ; AVAG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine dänische Anwaltskanzlei, die von der Antragsgegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem dänischen Gericht erhobenen Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat das von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin 62.655,37 DKK nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 DKK an Verfahrenskosten zu zahlen.