BGH - Beschluß vom 28.10.1999
III ZB 43/99
Normen:
ZPO §§ 724, 794 Abs.1 Nr. 4 lit. a, § 795 S. 1, § 1064 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 u. 3 Vollstreckbarerklärung 1
BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 u. 3 Vollstreckbarerklärung 2
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Vollstreckbarerklärung 1

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

BGH, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen III ZB 43/99

DRsp Nr. 1999/11081

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Mit der Vollstreckungsklausel können auch für vorläufig vollstreckbar erklärte, mit Rechtsbehelfen angegriffene Urteile und Beschlüsse versehen werden; solche Entscheidungen sind ungeachtet der Anfechtung vollstreckbarer Titel.

Normenkette:

ZPO §§ 724, 794 Abs.1 Nr. 4 lit. a, § 795 S. 1, § 1064 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist durch "Schluß-Urteil" (Final Award) eines Schiedsgerichts in Z. verurteilt worden, an die Gläubigerin "DM 2,3 Mio. plus 8 % Zins seit dem 5. März 1992 bis zur Zahlung zu zahlen". Auf Antrag der Gläubigerin hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts F. am 8. Juli 1999 in bezug auf diesen Schiedsspruch beschlossen:

"Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Z., bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. P. K. als Obmann, Dr. habil. T. S. und H. G. A., vom 16. Oktober 1995 wird hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.300.000,00 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 05. März 1992 bis zum Zeitpunkt der Zahlung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar."