BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 270/02
Normen:
EuGVÜ Art. 31 Abs. 1 Art. 34 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 270/02

DRsp Nr. 2003/13094

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

Der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung ist die in dem Urteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 31 Abs. 1 Art. 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Entscheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufolge die "....." mit dem Sitz "B.straße ..., F." verurteilt worden ist, an die Gläubigerin 200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code de Procedure Civile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die französische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.