Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils im Inland; Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks
BGH, Beschluß vom 23.01.1986 - Aktenzeichen IX ZB 38/85
DRsp Nr. 1997/6968
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils im Inland; Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks
Ein ausländisches Urteil darf nicht im Inland für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte (Art. 27 Nr. 2 EGÜbK). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn nicht einmal die im deutschen Recht geltende Einlassungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen gewahrt ist, die Klageschrift in einer ausländischen Sprache zugestellt wurde und der Beklagte seine Rechte im Ausland hätte wahrnehmen müssen.
Normenkette:
EGÜbK Art. 31, 27 Nr. 2;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.