BGH - Beschluß vom 23.01.1986
IX ZB 38/85
Normen:
EGÜbK Art. 31, 27 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 1986, 2197

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils im Inland; Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks

BGH, Beschluß vom 23.01.1986 - Aktenzeichen IX ZB 38/85

DRsp Nr. 1997/6968

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils im Inland; Zustellung des Verfahrens einleitenden Schriftstücks

Ein ausländisches Urteil darf nicht im Inland für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte (Art. 27 Nr. 2 EGÜbK). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn nicht einmal die im deutschen Recht geltende Einlassungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen gewahrt ist, die Klageschrift in einer ausländischen Sprache zugestellt wurde und der Beklagte seine Rechte im Ausland hätte wahrnehmen müssen.

Normenkette:

EGÜbK Art. 31, 27 Nr. 2;