BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 124/08
Normen:
EuGVVO Art. 34 Nr. 2; ZPO § 293; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 571
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 5/08
LG Aschaffenburg, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 272/07

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils; Einlegung eines Rechtsmittels sogar noch nach Ablauf der absoluten Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Urteils

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 124/08

DRsp Nr. 2010/1277

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils; Einlegung eines Rechtsmittels sogar noch nach Ablauf der absoluten Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Urteils

Nach Art. 327 Abs. 2 c.p.c.it. können Rechtsmittel sogar noch nach Ablauf der absoluten Rechtsmitteleinlegungsfrist eingelegt werden, wenn die säumige Partei nachweist, wegen Nichtigkeit der Zustellung der in Art. 292 c.p.c.it. vorgesehenen Schriftstücke vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 34 Nr. 2; ZPO § 293; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.