OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.07.2003
8 W 64/03
Normen:
EuGVVO § 49 ; EuGGVO § 34 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 249
OLGReport-Oldenburg 2003, 412
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/03

Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Zwangsgeld-Urteils - Verstoß gegen den deutschen ordre public

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 8 W 64/03

DRsp Nr. 2003/11418

Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Zwangsgeld-Urteils - Verstoß gegen den deutschen ordre public

»1. Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils, durch das ein Zwangsgeld ("dwangsom") gegen den Schuldner verhängt worden ist. 2. Kein Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Festsetzung einer "dwangsom"«

Normenkette:

EuGVVO § 49 ; EuGGVO § 34 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat vor der Arrondissementrechtbank s'Gravenhage ein Versäumnisurteil erstritten, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, eine Versicherung für das Todesfallrisiko in Höhe von 425.000, Euro mit der Klägerin als der Begünstigten abzuschließen, und zwar unter Androhung eines Zwangsgeldes zugunsten der Klägerin in Höhe von 425.000, Euro sowie eines Zwangsgeldes von 10.000, Euro für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Beklagte mit der Befolgung des Urteils in Verzug kommt. Sie beantragt, dieses Urteil wegen des darin zu ihren Gunsten ausgeurteilten Zwangsgeldes von insgesamt 500.000, Euro für vollstreckbar zu erklären.