BGH - Beschluß vom 25.10.2001
IX ZB 95/00
Normen:
EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung

BGH, Beschluß vom 25.10.2001 - Aktenzeichen IX ZB 95/00

DRsp Nr. 2001/16164

Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung

Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554 b ZPO).