OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1998
22 U 57/96
Normen:
BGB § 276, 320 ; ZPO § 756 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 73 (Ls)
DRsp I(138)867-III2a
NJW-RR 1999, 793
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/94

Vollstreckbarkeit eines Zug-umg-Zug-Urteils - Beratungspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 22 U 57/96

DRsp Nr. 1998/20075

Vollstreckbarkeit eines Zug-umg-Zug-Urteils - Beratungspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten

»1. Ein Urteil auf Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung ist nur dann vollstreckbar, wenn in ihm die zu erbringende Gegenleistung hinreichend bestimmt ist; das ist bei der Umschreibung "Herstellung eines lotrechten Mauerwerks in dem Gebäude..." nicht der Fall.2. Ein Rechtsanwalt, der für einen Unternehmer Werklohn einklagt und nur ein Urteil auf Zahlung Zug um Zug- gegen Mängelbeseitigung erstreitet, macht sich seinem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er diesen nicht zur Einlegung der Berufung rät, obwohl das Urteil mangels hinreichender Bestimmtheit der Gegenleistung nicht vollstreckbar ist, und wenn die Berufung zum Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte.«

Normenkette:

BGB § 276, 320 ; ZPO § 756 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist bis auf einen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten durch den Rechtsvorgänger der Beklagten zu.