Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.3.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/31
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 345.768,71 €.
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 458 ff d.A.) verwiesen.
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