OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2008
8 U 113/08
Normen:
BGB § 797;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-31 O 24/07 vom 06.03.2008,
BGH, XI ZR 1/09 vom 22.09.2009,

Vollstreckung aufgrund global verbriefter Inhaberschuldverschreibungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 8 U 113/08

DRsp Nr. 2009/27419

Vollstreckung aufgrund global verbriefter Inhaberschuldverschreibungen

Die Verurteilung zur Zahlung aufgrund global verbriefter Inhaberschuldverschreibungen ergeht nicht Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung des Miteigentumsanteils, da ein selbständiger Gegenanspruch auf Aushändigung der Wertpapiere nicht um seiner selbst willen, sondern nur als besondere Form der Quittung gegeben ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.3.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/31 O 24/07) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 345.768,71 €.

Normenkette:

BGB § 797;

Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 458 ff d.A.) verwiesen.