OLG Celle - Beschluss vom 17.10.2012
4 W 181/12
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;

Vollstreckung der Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks

OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 4 W 181/12

DRsp Nr. 2012/21239

Vollstreckung der Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks ist in der Regel eine unvertretbare Handlung i. S. v. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte sich diesem Antrag aber nicht angeschlossen hatte, war die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache festzustellen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, wenn der Antrag des Klägers vom 30. April 2012 bis dahin zulässig und begründet war. Denn in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888 ZPO finden die von der Rechtsprechung zu Fragen der Erledigung in der Hauptsache entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 7 m. w. N.).