Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte sich diesem Antrag aber nicht angeschlossen hatte, war die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache festzustellen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, wenn der Antrag des Klägers vom 30. April 2012 bis dahin zulässig und begründet war. Denn in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888 ZPO finden die von der Rechtsprechung zu Fragen der Erledigung in der Hauptsache entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 7 m. w. N.).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|