OLG Rostock - Beschluss vom 25.11.2008
1 W 51/08
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 162
OLGReport-Rostock 2009, 511
Vorinstanzen:
LG Rostock, 9 O 209/03 06.12.2007,

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges

OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 1 W 51/08

DRsp Nr. 2009/8265

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges

1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO im Falle der Verpflichtung zur Erstellung von Provisionsabrechnungen und eines Buchauszuges. 2. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann dem Schuldner die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Ersatzvornahme entstehen, auferlegt werden. Dabei bestimmt das Gericht die Höhe der Kosten nach billigem Ermessen. Ein Recht des Schuldners, den Kostenvorschuss hinterlegen oder an den Sachverständigen direkt überweisen zu dürfen - um eine Direktauszahlung an den Gläubiger zu hindern -, kann grundsätzlich nicht angenommen werden. 3. Gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses steht dem Schuldner im Grundsatz die Befugnis zur Aufrechnung zu.