OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2013
4 WF 48/13
Normen:
FamFG § 95; GVG § 17a; ZPO § 764; ZPO § 765a;
Fundstellen:
FamFR 2013, 156
FamRZ 2013, 1760
NJW-RR 2013, 776
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 1416/12

Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung; Zulässigkeit von Vollstreckungsschutz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 4 WF 48/13

DRsp Nr. 2013/5294

Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung; Zulässigkeit von Vollstreckungsschutz

Die Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts zur Räumung und Herausgabe der (Ehe-)Wohnung richtet sich nach der ZPO. Durch die Verweisung des § 95 FamFG ist die Möglichkeit für den Schuldner eröffnet, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu suchen. Über diesen Vollstreckungsschutzantrag entscheidet das Vollstreckungs-, nicht das Familiengericht. Auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 95; GVG § 17a; ZPO § 764; ZPO § 765a;

Gründe: