BayObLG - Beschluß vom 27.10.1993
2Z BR 107/93
Normen:
WEG § 45 Abs.3; ZPO § 887, § 888 ;

Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gegen einen Wohnungseigentümer, wenn gegen den betroffenen Mieter kein Duldungstitel vorliegt

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 107/93

DRsp Nr. 1994/1781

Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gegen einen Wohnungseigentümer, wenn gegen den betroffenen Mieter kein Duldungstitel vorliegt

»1. Ist ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer Balkonverglasung rechtskräftig verpflichtet, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung, wenn die Wohnung einem Dritten überlassen ist und dieser mit der Beseitigung nicht einverstanden ist und gegen ihn auch kein Duldungstitel vorliegt.2. Offen bleibt, ob bei der Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung eine Androhung von Zwangsgeld zulässig oder auch nur zweckmäßig ist, ferner, ob das Zwangsgeld für den Fall festgesetzt werden kann, daß der Vollstreckungsschuldner die geschuldete Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vornimmt.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs.3; ZPO § 887, § 888 ;

Gründe:

I. Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Vollstreckungsschuldner hat seine Wohnung seiner Mutter zur Nutzung überlassen.