OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2011
2 W 59/11
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
WRP 2012, 500
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 608/11

Vollstreckung einer vergleichsweise eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 2 W 59/11

DRsp Nr. 2012/304

Vollstreckung einer vergleichsweise eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

Haben Gläubiger und Schuldner eines Unterlassungsanspruchs einen Prozessvergleich geschlossen, der für den Wiederholungsfall (lediglich) ein Vertragsstrafeversprechen enthält, kann dies nur dann im Sinne eines Verzichts auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO ausgelegt werden, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2011

g e ä n d e r t .

2. Der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsführern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 15.01.2009 - 17 O 736/08 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern, dass Schwing-Betonpumpen durchschnittlich 40 % weniger Kraftstoff im Pumpbetrieb verbrauchen und/oder dass Putzmeister-Betonpumpen bis zu 64 % Kraftstoff mehr verbrauchen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer zu vollziehen ist.