1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2011
g e ä n d e r t .
2. Der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsführern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 15.01.2009 - 17 O 736/08 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern, dass Schwing-Betonpumpen durchschnittlich 40 % weniger Kraftstoff im Pumpbetrieb verbrauchen und/oder dass Putzmeister-Betonpumpen bis zu 64 % Kraftstoff mehr verbrauchen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer zu vollziehen ist.
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