LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.11.2009
7 Ta 237/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 890 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 4/09

Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; nachträgliche Aufnahme der Androhung von Ordnungsgeld in gerichtlichen Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 237/09

DRsp Nr. 2010/3873

Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; nachträgliche Aufnahme der Androhung von Ordnungsgeld in gerichtlichen Vergleich

1. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet die Zwangsvollstreckung (soweit sich aus § 85 Abs. 2 ArbGG nichts anderes ergibt) aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen statt, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird; auch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stehen gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichtes grundsätzlich gleich. 2. Die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist sowohl nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als auch nach §§ 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO notwendige Voraussetzung für die spätere Verhängung von Zwangsmitteln; gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann die Androhung auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auch später noch erlassen werden, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht bereits enthalten ist. 3. Die Aufnahme eines auf konkrete und einzeln definierte Verhaltensweisen bezogenen Unterlassungsanspruchs in einen Vergleich zeigt an, dass es den Beteiligten um die Formulierung von durchsetzbaren Rechten geht.