Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Gegen den Beklagten zu 2) wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.12.2010 ein Ordnungsgeld von 20.000,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ein Tag Ordnungshaft für je 2.000,- € Ordnungsgeld festgesetzt.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000,- €
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