OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2012
6 W 77/12
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 150/09

Vollstreckung eines Unterlassungstitels gegen eine juristische Person und ihre Organe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 6 W 77/12

DRsp Nr. 2012/17122

Vollstreckung eines Unterlassungstitels gegen eine juristische Person und ihre Organe

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ zur Unterlassung verurteilt, kann bei einer Zuwiderhandlung, welche das Organ im Rahmen seiner Tätigkeit für die juristische Person begangen hat, ein Ordnungsgeld gegen das Organ festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel gegen das Organ rechtskräftig ist, während der Unterlassungstitel gegen die juristische Person nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden und die Sicherheit nicht geleistet ist (Abgrenzung zu BGH GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Beklagten zu 2) wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.12.2010 ein Ordnungsgeld von 20.000,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ein Tag Ordnungshaft für je 2.000,- € Ordnungsgeld festgesetzt.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 20.000,- €

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe: