VG Stuttgart - Beschluss vom 07.12.2007
11 K 5865/07
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 ; ZPO § 727 ; ZPO § 775 ;

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: Umschreibung des Vollstreckungstitels; Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger; Einwand der Befriedigung

VG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 11 K 5865/07

DRsp Nr. 2008/13341

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: Umschreibung des Vollstreckungstitels; Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger; Einwand der Befriedigung

»Der Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers steht nicht entgegen, dass der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis über die Zahlung an den Gläubiger vorlegt.«

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1 ; ZPO § 727 ; ZPO § 775 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Beschluss, mit dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Vollstreckungstitel auf den Erinnerungsführer abgelehnt hat, ist zulässig (§§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr.4, 151 VwGO, §§ 795, 724, 727 Abs. 1 ZPO). Sie ist auch begründet, weshalb die Urkundsbeamtin zur Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger angewiesen wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., RdNr. 7 zu § 573).