BayObLG - Beschluß vom 11.11.1999
2Z BR 157/99
Normen:
EGStGB Art. 9 ; ZPO § 767, § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 287
KTS 2000, 133
NZM 2000, 302
ZfIR 2000, 228
Vorinstanzen:
LG Landshut 60 T 1.557/98,
AG Landshut 14 UR II 5/98 ,

Vollstreckungsabwehrantrag wegen Vollstreckungsverjährung in einem Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 157/99

DRsp Nr. 2000/1824

Vollstreckungsabwehrantrag wegen Vollstreckungsverjährung in einem Wohnungseigentumsverfahren

»1. Ist der Schuldner in einem Wohnungseigentumsverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts durch Zwangsgeld zur Vornahme einer Handlung angehalten worden, ist der zutreffende Rechtsbehelf, mit dem geltend gemacht werden soll, Vollstreckungsverjährung sei eingetreten, der Vollstreckungsabwehrantrag.2. Art. 9 EGStGB sieht eine Vollstreckungsverjährung nur bei Festsetzung von Ordnungsmitteln, nicht aber von Zwangsgeld vor.«

Normenkette:

EGStGB Art. 9 ; ZPO § 767, § 888 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin, der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts vom 28.1.1993 wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner in näher bestimmter Weise Rechnung zu legen und bestimmte Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Mit weiterem rechtskräftigem Beschluß vom 23.9.1-994 wurde sie durch Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3000 DM, ersatzweise sechs Tage Zwangshaft, zur Vornahme dieser Handlungen angehalten.