I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin, der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts vom 28.1.1993 wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner in näher bestimmter Weise Rechnung zu legen und bestimmte Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Mit weiterem rechtskräftigem Beschluß vom 23.9.1-994 wurde sie durch Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3000 DM, ersatzweise sechs Tage Zwangshaft, zur Vornahme dieser Handlungen angehalten.
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