Vollstreckungsabwehrklage: Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Baumängeln
OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 U 12/06
DRsp Nr. 2007/7333
Vollstreckungsabwehrklage: Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Baumängeln
»1. Bei Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen einer Werklohnforderungen aus einem Bauträgervertrag kann der Auftraggeber bei Vorliegen von Einreden wegen Baumängeln Vollstreckungsabwehrklage erheben mit dem Ziel, dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Dieser Einwand kann gemäß § 404BGB auch einem neuen Gläubiger nach Abtretung der Forderungen geltend gemacht werden.2. Ist eine DIN-Norm, die die Bauausführung einer vertraglichen Werkleistung betrifft, erst nach Vertragsschluss, aber vor Herstellung des Werkes in Kraft getreten, ist diese zu beachten.3. Der Verzicht eines Teils der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf bestimmte, vertraglich vereinbarte Bauausführungen ist nicht verbindlich, solange kein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft nach § 23WEG hierüber gefällt wurde.«
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