Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 aufgehoben. Das Landessozialgericht erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 13. Juni 2017 für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache an das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Spandau.
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