BGH - Urteil vom 09.12.1992
VIII ZR 218/91
Normen:
BGB § 387, § 242 ; ZPO § 767 Abs. 1, § 727, § 731 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1113
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 28
BGHR BGB § 387 Unzulässigkeit 1
BGHR ZPO 727 Rechtsnachfolge 1
BGHR ZPO § 731 Rechtsnachfolge 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Abtretung 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Passivlegitimation 1
BGHZ 120, 387
DRsp I(128)201c (Ls)
JuS 1993, 871
KTS 1993, 267
MDR 1993, 473
NJW 1993, 1396
Rpfleger 1993, 291
VersR 1993, 504
WM 1993, 520

Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige Aufrechnung mit Gegenforderung nach vergleichsweiser Zahlungszusage

BGH, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 218/91

DRsp Nr. 1993/206

Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige Aufrechnung mit Gegenforderung nach vergleichsweiser Zahlungszusage

»a) Hat der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger die titulierte Forderung auf einen Dritten übertragen, so kann die Vollstreckungsabwehrklage (auch) gegen den Dritten gerichtet werden, wenn von ihm die Vollstreckung droht. b) Von einem Rechtsnachfolger des im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigers droht die Vollstreckung nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihm eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden könnte. c) Bei einer Einzelrechtsnachfolge darf die Vollstreckungsklausel auf den Namen des neuen Anspruchsinhabers nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge im Falle eines im Klageverfahren erstrittenen Titels nach Eintritt der Rechtshängigkeit und bei sonstigen Titeln, denen keine Rechtshängigkeit des vollstreckbaren Anspruchs vorausgegangen ist, frühestens nach deren Errichtung stattgefunden hat. d) Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs aktiv legitimiert, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, weiterhin Leistung an sich zu verlangen.