2/13.3 Vollstreckungsvereinbarungen

Autor: Riedel

Unzulässige Vereinbarungen

Gläubiger und Schuldner können prinzipiell Vollstreckungsvereinbarungen treffen, die eine Abweichung von den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder der gesetzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten beinhalten. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese allerdings unwirksam, da diese Regelungen nicht zur Disposition der Parteien stehen (OLG Hamm, MDR 1968, 333). So sind grundsätzlich solche Vereinbarungen unzulässig, die dem Gläubiger einen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Vollstreckungszugriff ermöglichen sollen. Dies gilt insbesondere für einen Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeitsbestimmungen des §  811 ZPO (BayObLG, NJW 1950, 697).

Zulässige Vereinbarungen